gültig ab 01. Februar 2023
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Verkauf und die Lieferungen von Hardware und Software sowie für Dienstleistungen, welche die „Base IT GmbH“ (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) erbringt.
1.2 Diese AGB gelten unabhängig davon, ob in dem Auftrag oder Vertrag auf sie verwiesen wird oder nicht. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Der Auftraggeber kann die AGB im Internet unter www.baseit.at/agb einsehen und downloaden.
1.3 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Auftraggebers in Kraft und gilt sodann für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte bzw. Beauftragungen.
1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, ihrer Geltung wird von dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Durch Bestellung beim Auftragnehmer oder Annahme eines Angebotes des Auftragnehmers verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. Vertragserfüllungshandlungen seitens des Auftragnehmers gelten niemals als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
1.5 Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit bzw. erbringt Dienstleistungen ausschließlich an Unternehmen.
1.6 Es gilt das Schriftlichkeitsgebot (E-Mail oder Fax ausreichend). Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernisses.
1.7 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass Angestellte des Auftragnehmers nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB hinausgehen.
Der Auftragnehmer bietet einerseits Warenlieferungen und andererseits Beratungs-, Planungs-, Installations- und Wartungsleistungen von IT-Systemen an. Die Leistungen und Preise werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
3.1 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
3.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
3.3 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
4.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt und sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
4.3 Sollte der Bestellumfang vom Angebot des Auftragnehmers abweichen, so hat dies Auswirkung auf die Preisgestaltung. Der Vertrag kommt hier wiederum erst mit der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zustande.
5.1 Die Art und der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.
5.2 Die Auswahl des Mitarbeiters, der eine Dienstleistung erbringt, erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen.
5.3 Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, die Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
5.4 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
5.5 Nicht gedeckt sind insbesondere folgende Leistungen:
a) Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers;
b) Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern;
c) Leistungen zur Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
5.6 Erbringt der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese jederzeit und ohne Vorankündigung vom Auftragnehmer eingestellt werden.
5.7 Hardware wird in jener Beschaffenheit und mit solchen Eigenschaften geliefert, die sie aufgrund ihrer serienmäßigen Herstellung durch den Produzenten zum Zeitpunkt der Bestellung hat. Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die schnellen Veränderungen durch den technischen Fortschritt berechtigt, von der Bestellung abweichende Geräte zu liefern, wenn diese den bestellten mindestens gleichwertig sind und keine wesentlich anderen Funktionen haben. Der Inhalt von dem Auftraggeber übergebenen Prospekten, Angeboten und sonstigem Informationsmaterial (insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten) stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen dem neusten Stand nicht zu entsprechen. Sie begründen weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für den Leistungsumfang relevant.
6.1 Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Lizenzbestimmungen. Es gelten die Lizenzbestimmungen des Dritten.
6.2 Mangels anderslautender Vereinbarung hat der Auftraggeber bei zu erfolgender Softwareinstallation selbst für den notwendigen Lizenzerwerb zu sorgen.
6.3 Soweit ein Auftrag die Lieferung von Hardware und eine auf dieser vorzunehmenden, gesondert zu verrechnenden Installierung von Software umfasst, hat der Auftragnehmer in dem Fall, dass die Hardware ohne sein Verschulden einen Mangel aufweist und sich dadurch die ordnungsgemäß erfolgte Installierung der Software als neuerlich notwendig erweist, Anspruch auf Bezahlung sowohl der ersten Installierung als auch der auf Wunsch des Auftragnehmers durchgeführten zweiten Installierung der Software.
6.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass
a) die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt und in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, und
b) die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, und
c) alle Softwarefehler behoben werden können.
6.5 Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
6.6 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
6.7 Die Aktualisierungspflicht bei digitalen Leistungen (digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen) und für Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 7 VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.1 Sofern vertraglich keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, kann von beiden Seiten ein auf Dauer abgeschlossener (Betreuungs-)Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Monatsende aufgekündigt werden. Für vermittelte Dienste, Produkte bzw. Services von Drittanbietern, gelten die Kündigungsbestimmungen dieser Drittanbieter (zB Microsoft Dienste).
7.2 Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 45% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Dienstleistungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie die gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
7.3 Änderungen der Stunden der in der Vereinbarung inkludierten Stundenpools können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende schriftlich beantragt werden.
8.1 Der Vertrag wird – sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung erfolgte – am Sitz des Auftragnehmers erfüllt. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Diesbezüglich geht die Gefahr mit Übergabe oder Absendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme im Verzug ist.
8.2 An den Auftragnehmer verrechnete ARA-Beiträge werden weiter verrechnet.
8.3 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
8.4 Erfolgt betreffend der Übernahme der Transportkosten keine gesonderte Vereinbarung, so werden die Transportkosten für jede Lieferung erneut bei einem Transportunternehmen nach freier Wahl des Auftragnehmers angefragt und an den Auftraggeber verrechnet.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Arbeitsleistung durch den Auftragnehmer benötigten Informationen zu erteilen und zuständige Mitarbeiter zu Organisationsgesprächen zur Verfügung zu halten. Auch Rechnerzeiten (inkludierend Operating- und Systemunterstützung) und Testdaten sind in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
8.6 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen entsprechend diesem Artikel auch trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, befindet er sich in Annahmeverzug.
9.1 Der Fertigstellungstermin bzw. Liefertermin richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.
9.2 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.
9.3 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass insbesondere Hardware-Lieferungen derzeit nicht planbar sind. Ein Liefertermin wird daher erst bei Vorliegen der Ware bekanntgegeben.
9.4 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen (einschließlich der „fix“ zugesagten) entsprechend hinausgeschoben. Wahlweise kann der Auftragnehmer diesfalls auch vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Derartige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber darüber hinaus weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber dem Auftragnehmer.
9.6 Als nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Epidemie, Pandemie, Nichterteilung von Aus-/Einfuhrgenehmigungen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Flut, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhe wie Streik, Aussperrung, Boykott, Besetzung, Betriebsstörungen oder Beschränkungen über Lieferung von Fertigungsmaterial, gleichgültig ob diese Ereignisse beim Auftragnehmer oder dessen (Sub-)lieferanten/-Dienstleister auftreten.
9.7 Für die Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen und sonstige Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Liegen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig vor, so verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend; der Auftraggeber ist diesfalls weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt.
9.8 Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in Punkt 9.6 und Punkt 9.7 angeführten Umstände unmöglich, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
9.9 Bei beauftragten Projekten gilt Folgendes: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungsabnahme prompt nach Lieferung durch einen Mitarbeiter mit IT-Sachkenntnis durchzuführen zu lassen. Sollten im Zuge der Abnahme Diskrepanzen zwischen vereinbarter Leistung und Projektergebnis festgestellt werden, so müssen diese binnen 10 Tagen ab Lieferung tabellarisch vom Auftraggeber aufbereitet und an den Auftragnehmer übermittelt wurden. Die Festlegung der Frist zur Behebung von Mängeln, die im Zuge der Abnahme festgestellt werden, obliegt dem Auftragnehmer. Verzögerungen in der Abnahme, die durch den Auftraggeber verursacht werden, führen zum Annahmeverzug und berechtigen den Auftragnehmer den offenen Betrag unmittelbar fällig zu stellen.
10.1 Die vom Auftraggeber zu zahlenden Preise werden im jeweiligen gesonderten Vertrag geregelt. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen.
10.2 Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren, sofern diese nicht im Hardwarepreis inkludiert sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
10.3 Wenn nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber, zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen, sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Kilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
10.4 Dienstleistungen, einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Auftraggebers, werden, wenn nicht gesondert vereinbart gemäß der Stundenwertigkeitstabelle im Anhang I verrechnet.
10.5 Fallen im Zuge der Arbeiten des Auftragnehmers bei Erfüllung des Auftrages Kosten für Datenleitungen an, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
10.6 Bei Einzelaufträgen, welche einen Nettowert von EUR 100,00 nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 in Ansatz zu bringen und dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen.
10.7 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
10.8 Sämtliche vereinbarten Entgelte unterliegen einer einmal jährlich durch den Auftragnehmer durchgeführten Wertsicherung gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Verbraucherpreisindex 2021 (VPI). Als Anfangsberechnungswert (erster Basisjahreswert) wird der veröffentlichte und im Jahr des Vertragsabschlusses geltende Jahresdurchschnittswert bzw. der Jahresdurchschnittswert der letztmaligen Anpassung herangezogen. Eine mögliche Anpassung der Preise erfolgt ausschließlich jeweils im Jänner oder spätestens nach endgültiger Veröffentlichung dieses Wertes – jedenfalls jedoch rückwirkend auf die Jänner-Faktura – für den Rest der Vertragslaufzeit auf Basis des Wertes, der sich aus der Division des Jahresdurchschnittswertes für das vorangegangene Jahr durch den Jahresdurchschnittswert des Basisjahres errechnet. Diese Anpassung kann nur dann erfolgen, wenn der Wert, der sich aus der Division des Jahresdurchschnittswertes für das laufende Jahr durch den Jahresdurchschnittswert des Basisjahres errechnet, 3 % übersteigt. Nach erfolgter Anpassung der Preise wird das Jahr, in dem diese Anpassung erfolgt ist, zum neuen Basisjahr für weitere Berechnungen. Der Auftragnehmer kann auf eine Erhöhung der Entgelte aufgrund der Indexänderung in einem Kalenderjahr verzichten, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit künftiger Anpassungen.
11.1 Soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind vom Auftragnehmer gelegte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung sofort abzurechnen.
11.3 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Kosten, Spesen und (Zinses-)Zinsen gemäß Punkt 15.3. lit. e zu ersetzen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen sowie jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
12.1 Gelieferte Waren und Software stehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen uneingeschränkten Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
12.2 Der Auftraggeber ist zu einer Veräußerung der Geräte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dann berechtigt, wenn die Geräte bzw. die Software zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden und der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Drittschuldner bekannt gibt. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten entstehenden Forderungen ab und vermerkt die Abtretung in hinreichender Form in seinen Büchern. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers abzuwehren und diesen unverzüglich zu unterrichten.
12.3 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
13.1 Sofern für einzelne Lieferungen bzw. Leistungen gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen (zB Lieferung von Hard- und Software) beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie beginnt bei Hardware und Standardsoftware mit der Übergabe bzw. Absendung bei Lieferung.
13.2 Die Rückgriffsrechte des Auftraggebers im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
13.3 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13.4 Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
13.5 Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber sofort bzw binnen 10 Tagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennen mitzuteilen. Die Mitteilungen haben jeweils schriftlich mit tabellarischer Auflistung und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelbekanntgabe trägt der Auftraggeber. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung unwiderruflich als genehmigt.
13.6 Sind Mängel fristgerecht geltend gemacht worden, ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung/ Ersatzlieferungsleistungen verpflichtet. Wenn dem Auftragnehmer die Nachbesserung nicht gelingen sollte oder er diese für unwirtschaftlich hält, ist eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Eine Auflösung des Vertrags durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
13.7 Bei fremdbezogenen Produkten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen bzw. nach seiner Wahl dem Auftraggeber seine diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen.
13.8 Die Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsleistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers bei diesem bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt. Bei Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen. Bei Durchführung der Leistungen beim Auftragnehmer bzw. Hersteller/Lieferanten trägt der Auftraggeber die anfallenden Kosten für den Hin- und Rücktransport.
13.9 Für Dienste, Produkte bzw. Services von Drittanbietern, welche der Auftragnehmer nur an den Auftraggeber vermittelt und dieser somit direkter Auftraggeber des Drittanbieters wird, gelten die jeweiligen Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen dieser Drittanbieter (zB Microsoft Dienste). Auch bei anderen fremdbezogenen Produkten gelten je nach Hersteller/Lieferant dessen Geschäfts- bzw. Nutzungs-, Garantie-, Gewährleistungsbedingungen.
13.10 Die Gewährleistung gilt nicht für:
a) die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile;
b) Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind;
c) vom Auftraggeber angebrachte, nicht schriftlich vom Auftragnehmer genehmigte Zusatzgeräte und/oder Zusatzsoftware;
d) Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten und Software durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte.
13.11 Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
14.1 Mit Ausnahme von Personenschäden haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
14.2 Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch 12 Monate nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
14.3 Die Haftung des Auftragnehmers für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder von Informationen, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, frustrierte Aufwendungen sowie sonstige Folgeschäden, Zinsenverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
14.4 Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist in jedem Fall mit der Leistung der Betriebshaftpflicht-Versicherung begrenzt.
14.5 Allfällige Regressforderungen, die der Auftraggeber aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen den Auftragnehmer richtet, sind ausgeschlossen.
15.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt,
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Erwirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, und
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und
c) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Auftraggeber fällig zu stellen, und
d) die Lieferung aus anderen Bestellungen zurückzubehalten, und
e) für die offenen Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz zu verrechnen, sowie dem Auftragnehmer darüber hinaus entstandene Kosten (beispielsweise Anwaltshonorare entsprechend dem anzuwendenden RATG, Kosten von Inkassobüros und sonstige Kosten und Spesen) und Zinseszinsen zu verrechnen, und
f) sofort vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen aufzulösen.
15.2 Bei vereinbarter Teilzahlung ist der Auftragnehmer bei nicht fristgerechter Zahlung der zweiten Rate berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.
16.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur sofortigen Auflösung desselben berechtigt.
16.2 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
16.3 Im Fall einer Aufhebung nach Punkt 16.2 ist der Auftragnehmer berechtigt, 45 % des Auftragswertes als Stornogebühr geltend zu machen.
17.1 Sämtliche (Urheber-)Rechte an den vom Auftragnehmer vorliegenden und/oder von dessen Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrags oder im Rahmen der Angebotserstellung erarbeiteten Arbeitsergebnissen, insbesondere alle Rechte an Angeboten, Leistungsverzeichnisse/-beschreibungen, technischen Unterlagen, Programmen und sonstige Werken, verbleiben ausdrücklich beim Auftragnehmer und dürfen nicht anderweitig (weiter)verwendet werden. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung bzw. Anpassung einer Software werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung des geistigen Eigentums bzw. der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
17.2 Mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, übergebene Programme in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstand (Release) zu nutzen. Die Rechteeinräumung gilt nicht für Produkte, Programme und sonstige Werke Dritter, die gesonderten Lizenz- und Nutzungsbedingungen unterliegen.
17.3 Dem Auftraggeber werden keinerlei Rechte an den Quellprogrammen, insbesondere kein Nutzungs- und/oder Besitzrecht, eingeräumt. Wenn dies mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart ist und dieser die Kosten dafür trägt, kann eine treuhändige Hinterlegung des Quellcodes bei einem darauf spezialisierten Unternehmen erfolgen.
18.1 Beide Seiten sind verpflichtet über sämtliche ihnen bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, insbesondere auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Davon umfasst sind insbesondere der Vertragsinhalt samt allfälliger Beilagen, Anbote, Leistungsberechnungen, Betriebsmethoden, Sicherheitsmaßnahmen und technisches Know-how. Sämtliche bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben Eigentum der bekanntgebenden Partei.
18.2 Soweit sich der Auftragnehmer Dritter iSd Punkt 5.3. bedient oder soweit dies im Rahmen der Durchsetzung/Abwehr von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis notwendig ist gilt Punkt 18.1. nicht.
18.3 Von Punkt 18.1 unbenommen bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Auftraggeber samt Anschrift, Firmenlogo, Tätigkeitsbereich sowie unter Anführung des jeweiligen Leistungsgegenstandes als Referenzkunde weltweit, sachlich und zeitlich unbeschränkt bis auf Widerruf, dh. insbesondere auf der Website des Auftragnehmers, Printprodukten, udgl. zu nennen.
Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird, soweit erforderlich, ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
Der Auftragnehmer ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen, die durch datenschutzrechtliche Vorgaben gefordert sind. Der Auftragnehmer ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten zu verschaffen. Um den notwendigen Schutz der Daten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, Passwörter geheim zu halten. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für die Sicherung seiner Daten ist der Auftraggeber, wenn nichts anderes vereinbart wurde, selbst verantwortlich.
21.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer keine Mitarbeiter des Auftragnehmers während deren aufrechter Beschäftigung beim Auftragnehmer (dies inkludiert auch die jeweils geltende Kündigungsfrist) sowie für die Dauer von 12 Monaten ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses des abzuwerbenden Mitarbeiters, im Unternehmen des Auftraggebers direkt oder indirekt über dritte Unternehmen (insbesondere verbundene Unternehmen wie Tochtergesellschaften oder im Zuge einer Überlassung) einzustellen bzw. abzuwerben. Dies umfasst auch die Verpflichtung, dem jeweiligen Mitarbeiter kein entsprechendes Anbot auf Beschäftigung zu unterbreiten (bzw. keine diesbezüglichen Zusagen abzugeben und/oder auch keinen Mitarbeiter bei der Selbstkündigung zu unterstützen).
21.2 Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen, sei es durch den Auftraggeber selbst oder durch dem Auftraggeber zurechenbare Dritte (an denen der Auftraggeber direkt oder indirekt beteiligt ist, er diese Dritte kontrolliert oder von diesen Dritten kontrolliert wird oder auch im Zuge einer Überlassung), ist der Auftraggeber zur Bezahlung einer verschuldensunabhängigen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in der Höhe der Summe von EUR 50.000 zuzüglich 6% des Nettoumsatzes, den der Auftragnehmer beim Auftraggeber in den letzten 12 Monaten fakturiert hat, verpflichtet. Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens bleiben unberührt.
21.3 Dem Auftragnehmer steht überdies das Recht zur entsprechenden außerordentlichen Auflösung sämtlicher bestehender Vereinbarungen zu.
22.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie der AGB als Ganzes nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung diesfalls durch eine Bestimmung ersetzen, die Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
22.2 Gerichtsstand ist Linz.
22.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss nationaler und internationaler Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
Anhang I: Stundenwertigkeitstabelle:
Wenn nicht gesondert vereinbart, gilt folgende Wertigkeitstabelle für die Abbuchung von operativen Tätigkeiten:
Tage |
Zeiten |
Wertigkeit |
MO – FR |
07:00 – 20:00 Uhr |
1:1 |
MO – FR |
20:00 – 07:00 Uhr |
1:1,5 |
Wochenend- und Feiertage |
00:00 – 24:00 Uhr |
1:2 |
Der 24.12. und 31.12. gelten als Feiertage und werden entsprechend der o. a. Stundenwertigkeitstabelle abgebucht.
BASE IT Allgemeine Geschäftsbedingungen (DE) - gültig ab 1. Februar 2023
BASE IT General Terms and Conditions (EN) - valid as of 1 February 2023